Omikron-Covid19: Wir leisten Widerstand

Omikron wird uns belästigen – wie können wir unseren Beitrag zur Eindämmung des Infektionsrisikos leisten?

Seit Donnerstag, den 16. Dezember 2021 gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen. Sie hält neue Verschärfungen bereit, die bis zum 13. Januar gelten und auch den Sport betreffen. Ab dem 28. 12. 2021 werden voraussichtlich weitere verschärfende Schutzmaßnahmen eingeführt, die weitere Kontaktbeschränkungen bedeuten werden.

Das oberste Gebot bleibt das verantwortungsvolle Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht.

Weiterhin gültig ist, dass in Sportstätten grundsätzlich die Sportausübung zulässig ist, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Ein solches umfängliches Hygienekonzept haben wir und sollte tunlichst eingehalten werden.  

Training, Sport in gedeckten Sportstätten

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt, sofern Ihre Anwesenheit in der Sportstätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Wie können Sportveranstaltungen stattfinden?

im Freien
bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen nur Personen eingelassen werden, die genesen oder geimpft sind. (2G-Zugangsregel)

in geschlossenen Räumen
dürfen nur Personen eingelassen werden, die genesen oder geimpft sind (2G-Zugangsregeln)

bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen diese darüber hinaus einen Negativnachweis (Schnelltest, PCR-Test oder Testheft) vorlegen. (2G-Plus-Zugangsregel)

Zuschauer sind beim Trainings- und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können. (2G-Zugangsregel bzw. 2G-Plus-Zugangsregel)

In den vergangenen Monaten haben wir im TVL vieles richtig gemacht, um ein Infektionsrisiko weitestgehend zu vermeiden. Wir haben den Sportbetrieb und unsere Veranstaltungen sorgfältig organisiert, so dass wir unseren Mitgliedern und Sporttreibenden einerseits weitestgehend vor Erkrankungen geschützt haben und andererseits, soweit uns die Möglichkeiten geboten wurden, den Sport auszuüben, den wir so lieben.

Nun stehen wir offensichtlich vor der nächsten Herausforderung, der aufkommenden Omikron-Welle. Niemand kann aktuell vorhersagen, was da auf uns zukommt. Aber viele warnen davor, dass bereits in der nächsten Woche die Infektionen so hoch sein werden, dass sogar Geimpfte und Genesene sich einer größeren Ansteckungsgefahr ausgesetzt sehen werden.

Der Vorstand ist der übereinstimmenden Meinung, dass wie über die Festtage und während der Winter-Ferientage, bis zum 9. 1. 2022 weitestgehend auf den allgemeinen Sportbetrieb verzichten sollten. Und deshalb bleibt die Halle in der vorgenannten Zeit grundsätzlich für den Sportbetrieb geschlossen.

Es steht den Übungsleitenden frei, Ihr normales Sportangebot Online anzubieten.

Es steht der Tanzsportabteilung frei, für die anstehenden und noch nicht abgesagten Turniere, weiterhin Ihr normales Training für die Wettkämpfe abzuhalten.

Dabei ist zu beachten, dass die Sportlerinnen und Sportler unter 18 Jahre, die nicht geimpft oder genesen sind, vor Betreten der Sportstätte einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, nachweisen, einen Schnelltest von einer offiziellen Impfstelle (Apotheke etc.), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorlegen oder einen Schnelltest vor Ort machen müssen.

Das Schnelltest-Kit hat die Sportlerin oder der Sportler mitzubringen; der Test hat vor der/dem Übungsleitenden zu erfolgen. Die Übungsleitenden haben das Ergebnis zu kontrollieren.