Social Distancing

Es gilt eine neue Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung

„Normalbetrieb“ beim Sport am Samstag, den 2 April 2022. Die neue „CoBaSchu-Verordnung“ tritt in Kraft und daher entfallen die bisherigen Corona-Beschränkungen im Sport. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in Kraft treten. Viele Übergangsregeln fallen somit weg.

Die „Coronavirus-Schutzverordnungen“ des Landes Hessen haben seit Pandemiebeginn durch Vorgaben und Auflagen einen an die Pandemie angepassten Sportbetrieb und somit einen Interessenausgleich zwischen Gesundheitsschutz und Sportaktivität ermöglicht.

An die Stelle der bisherigen „Coronavirus-Schutzverordnung“ tritt nun am Samstag, den 2. April 2022 eine „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ (CoBaSchuV) des Landes Hessen in Kraft. (Was für eine Bezeichnung !?)

Von diesem Wochenende an gilt daher weitgehend keine Pflicht mehr, Masken in Innenräumen zu tragen. Auch die Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Ungetestete auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (3G) entfallen ersatzlos.

Allerdings gibt die „CoBaSchu-Verordnung“ allgemeine Empfehlungen zu Hygiene und das Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen. Dies sollte in Eigenverantwortung und situationsangepasst berücksichtigt werden. Es steht daher den Sportvereinen frei, Hygiene- und Abstandskonzepte sowie Regelungen zum Tragen einer Maske sowie zur Belüftung in Innenräumen umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln.

Eigenverantwortung ist gefragt

Ab Samstag ist also noch mehr Eigenverantwortung zur Vermeidung von Infektionsrisiken gefragt. Und nur, weil das Tragen einer Maske keine Pflicht mehr ist, kann sie ja trotzdem weiter zum Eigenschutz und zum Schutz Anderer genutzt werden“, sagt Dr. Peter Tinnemann, Leiter des Frankfurter Gesundheitsamts und des Impfzentrums Süd. „Masken und Impfungen sind weiterhin die wirksamsten Instrumente gegen das Virus und eine schwere Erkrankung daran. Und die AHA-Regeln beschreiben wirksame Maßnahmen, die auch trotz gesetzlicher Lockerungen weiter befolgt werden können.“

Diese Aussage bestärkt uns in unserer Ansicht, wie wir Sportaktivität organisieren sollen.  Deshalb halten wir unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens einerseits und unserem Bemühen, einen reibungslosen, aber gesunden Sport zu ermöglichen, an der bisherigen Regelung zum Tragen von Masken in der Turnhalle, fest.

Maskenpflicht in der Turnhalle bleibt bestehen

Demnach ist die Verwendung von medizinischen Masken mit einem gültigen CE-Zeichen (FFP2, KN95, N95) oder vergleichbar ohne Ausatemventil für alle Personen in außersportlichen Bereichen (z. B. Verkehrswege, Fluren, Sanitär- und Pausenräume, Büros und Magazinen) verbindlich.

Diese Verpflichtung gilt, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. Bei der eigentlichen sportlichen Betätigung oder im Training kann die Mund-Nase-Bedeckung abgenommen werden. Weitere Details zu unserem gültigen Hygienekonzept findest Du auf unserer Internetseite.

Die “Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung” gilt zunächst bis zum 29. April 2022. Sollte sich die Verordnungslage ändern, werden wir, – wie bisher – auf unserer Internetseite bzw. Dich via Newsletter informieren.

Wir danke Dir für Dein Verständnis und Deine Unterstützung. Bleibe gesund und treibe Sport.